Kapitalanlagebetrug

Als Kapitalanlagebetrug wird umgangssprachlich jede Form von Betrug verstanden, bei dem Anleger am Kapitalmarkt getäuscht und vorsätzlich zum Zwecke der Bereicherung durch die Initiatoren um ihre Ersparnisse gebracht werden.

Im juristischen Sinne ist Kapitalanlagebetrug nach § 264a des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) ein betrugs­ähnlicher Straftatbestand im Bereich der Wirtschaftskriminalität, der kriminalpolitisch dem Anlegerschutz dient. Es handelt sich hierbei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt im Vorfeld des Betruges, bei dem kein Eintritt eines Vermögensschadens oder eine konkrete Vermögensgefährdung vorausgesetzt wird. Der Tatbestand erfasst Angaben in Prospekten, Darstellungen und Berichten über Vermögensgegenstände gegenüber einem größeren Personenkreis. Er wurde, allein mit dem Zweck des Schutzes des Rechtsguts des Vermögens von Anlegern, am 1. August 1986 im Zuge des Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität in das Strafgesetzbuch eingeführt. Im Rahmen der Polizeilichen Kriminalstatistik wird der Tatbestand als Prospektbetrug erfasst.

Im umgangssprachlichen Sinn werden u. a. Schneeballsysteme, Schrottimmobilien (Immobilienbetrug) und gefälschte Wertpapiere (Wertpapierbetrug) zu den Anlagebetrugsmodellen gezählt, fallen jedoch regelmäßig nicht unter den juristischen Terminus des Kapitalmarktbetrugs. Eine Grauzone stellen viele Angebote im Umfeld des grauen Kapitalmarkts dar, wobei die Grenze zwischen exzessiv hohen Kosten einerseits und Betrug andererseits oft verschwimmen. Mitunter werden Anlageprodukte mit für Verbraucher nachteilhaften Bedingungen und hohen Provisionsabzügen als legaler Betrug bezeichnet.


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